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Kindererziehungszeiten in Versorgungswerken Drucken E-Mail

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in Versorgungswerken

Der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er durch die Vorschrift des § 56 ABs.4 SGB VI bewirkt wird, ist verfassungswidrig, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbare Leistung wie die Rentenversicherung in seinem Leistungsrecht vorhält. Die gesetzliche Rentenversicherung muss auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe Kindererziehungszeiten anrechnen, so der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 31.Januar 2008 (Az: B 13 R 64/06 R) .

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Entgeld im Krankheitsfall Drucken E-Mail

Umlage U 1: Entgeltfortzahlungsversicherung im Krankheitsfall

Das Umlage- und Ausgleichsverfahren der Arbeitgeber bei Krankheit wurde zum 1. Januar 2006 reformiert. Arbeitgeber erhalten durch diese Umlage einen Ausgleich für ihre finanziellen Belastungen bei Krankheit des Mitarbeiters, d.h. sie bekommen z.B. 80 Prozent des Lohnes, den sie aufgrund der Lohnfortzahlung an den kranken Arbeitnehmer bezahlen, durch die Umlagekasse ersetzt. Bisher galt die Umlage U 1 nur für Arbeiter, nicht jedoch für Angestellte - Betriebe haben nur für ihre Arbeiter Umlagebeiträge an die Krankenkassen abgeführt. Nun werden alle Arbeitnehmer in Betrieben bis 30 Mitarbeiter einbezogen.

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Arbeitslosigkeitsversicherung Drucken E-Mail

Selbständige können sich nun auch gegen Arbeitslosigkeit versichern

Ab 1. Februar 2006 können nun auch Selbständige freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn sie früher einmal als Angestellte versichert waren.

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Rentenversicherungspflicht Drucken E-Mail

Keine generelle Rentenversicherungspflicht für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit einem im Februar 2006 veröffentlichten Urteil hat das Bundessozialgericht die Rentenversicherungspflicht für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH damit begründet, dass in der Person des Geschäftsführers die Tatbestandsmerkmale des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfüllt seien, er nämlich nur einen Auftraggeber (die GmbH) habe und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige (BSG v. 24.11.2005, B 12 RA 1/04). Das Urteil hat zu großer Unruhe in der Öffentlichkeit geführt, weil bei konsequenter Anwendung des Urteils eine große Anzahl von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als vier Jahre rückwirkend beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wären. Liquiditätsprobleme und Insolvenzen durch die unerwartete Beitragspflicht hätten die Folge sein können.

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