| Neue Informationspflichten: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung |
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Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INFOV) in Kraft getreten. Diese Verordnung verpflichtet jeden Dienstleistungserbringer, also auch Architekten, Ingenieure, Planer, Sachverständige ebenso wie Anwälte etc., die dort aufgeführten Informationspflichten zu beachten. Die Regelung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes. In der Verordnung werden eine Reihe von Informationen aufgelistet, die nunmehr nachweisbar dem Kunden gegeben werden müssen. Dadurch soll für mehr Transparenz und Schutz vor bzw. bei Vertragsabschlüssen gesorgt werden. Betroffen sind von den Informationspflichten ca. 3,3 Mio Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen. Die Wirtschaftliche Gesamtbelastung wird auf ca. 94 Mio. geschätzt, die durch die Einführung dieser Verordnung der Wirtschaft entstehen! Mitteilung der Informationen an den Dienstleistungsempfänger: Der Dienstleistungserbringer hat die unten genannten Informationen wahlweise 2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, (z. B. Aushang im Büro)
Zeitpunkt und Form der Information: Diese Informationen müssen dem Auftraggeber in klarer und verständlicher Form vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
Inhalt der Information: Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellende Informationen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen.
a) Stets zur Verfügung zu stellende Informationen sind gemäß § 2 DL-InfoV: 6. Benennung der (gesetzlichen) Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen b) Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen gemäß § 3 der DL-InfoV sind: 2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, (z.B. Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen) Zu beachten ist, dass diese Informationen stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen enthalten sein müssen. Was ist noch zu beachten? - Erforderliche Preisangaben Sofern der Dienstleistungsempfänger kein Letzverbraucher (wie privater Bauherrr) ist, müssen von dem Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: 2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag. Der „schutzbedürftige“ Letztverbraucher wird bereits schon von der Preisangabenverordnung geschützt, deshalb werden durch die DL-InfoV nur die Preisangaben gegenüber dem Dienstleistungsempfänger geregelt, die nicht bereits unter diese Preisangabenverordnung fallen.
- Verbot diskriminierender Bestimmungen gemäß § 5 DL- InfoV
Folgen der Nichtbeachtung dieser DL-InfoV Wer eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiterhin können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. |
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